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   BAG, 23.07.1965 - 5 AZR 307/64   

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BAG, 23.07.1965 - 5 AZR 307/64 (https://dejure.org/1965,1181)
BAG, Entscheidung vom 23.07.1965 - 5 AZR 307/64 (https://dejure.org/1965,1181)
BAG, Entscheidung vom 23. Juli 1965 - 5 AZR 307/64 (https://dejure.org/1965,1181)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freiberuflicher Tierarzt - Fleischbeschautierarzt - Privatrechtliches Arbeitsverhältnis - Vergütungssätze - Änderungen der Vergütungsregelung - Erstattung der Umsatzsteuer

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 16.08.1962 - 5 AZR 505/61

    Freiberuflicher Tierarzt - Fleischbeschautierarzt - Gemeinde - Privatrechtliche

    Auszug aus BAG, 23.07.1965 - 5 AZR 307/64
    Der Senat hat zu diesen Fragen in den Fällen eines bayerischen (BAG 13, 211 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) und eines schleswig-holsteinischen Fleischbeschautierarztes (BAG 15, 24 AP Nr. 4- zu § 611 BGB Fleischbeschauer- Dienstverhältnis) bereits eingehend Stellung genommen, auf die verwiesen wird.

    i vom 7c Juli 1958 außer Kraft« Gleichfalls mit Wirkung vom 1c April I960 regelte der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Vergütung für die Fleischheschauer durch den Erlaß vom 14, März I960 (MBl«NRW 60, 686), also nicht mehr in Verordnungswege0 Der neue Ver gütungserlaß brachte eine Erhöhung der Vergütung für die Einzelleistungen des Fleischbeschauers und außerdem eine erhebliche Verbesserung der monatlichen Höchstvergütung« Auch die Frage der Erstattung der von den Tierärzten für ihre Vergütungen an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer hat die Beklagte (Minister für gn-nährung, Landwirtschaft und Forsten) einheitlich und zwar durch Kunderlasse, geregelt« Nach dem Erlaß vom 12« Februar 1957 (MBlfNRW S« 527) war die Umsatzsteuer für die gesamten Gebührenanteile den Beschauern zu erstatten« Diese Regelung widerrief d§r Erlaß vom 17 April 1958 (HB1.NRW So 955), da der Bundesfinanzhof für den Fall eines bayerischen Fleischbeschauers entschieden habe, daßdieser eine unselbständige Tätigkeit ausübe; sollten die Entgelte der Fleischbeschauer noch der Umsatzsteuer unterworfen werden, so seien diese auf die Möglichkeit von Rechts mitteln gegen die Veranlagung hinzuweisen- Schließlich sog der Runderlaß vom 2« Mai I960 (MBl.NRW S, 1344) Folgerungen sowohl aus dem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26« November 1959, das die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich bejahte, als auch aus dem Umstand, daß die Vergütung der Fleischbeschauer nunmehr durch den Ver güt rnigserlaß vom 14« März I960 geregelt wurde« Der Runderlaß vom 17» April 1958 wurde nämlich aufgehoben, der Runderlaß vom 12« Februar 1957 wieder in Kraft gesetzt, aber nur bis zum 31° März I960« Eine weitere Erstattung der Umsatzsteuer wurde mit der Begründung abgelehnt, die Beschauer erhielten jetzt nicht mehr gesetzlich bemessene Gebühren, sondern Vergütungen, auf die § 10 Abs« 1 Satz 2 UStG nicht anwendbar sei« 2) Ebenso, wie in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen (BAG 13, 211 und BAG 15, 242 = AP Nr» 3 und 4 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) sind auch hier die internen arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Kläger und der Behörde - mag dies nun das beklagte Land oder der Landkreis Detmold sein - nicht ausdrücklich schriftlich oder auch nur mündlich geregelt worden« Han kann daher gemäß §§ 133, 157 BGB als Vertragsinhalt nur annehnen, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Behörde sollten durch die einschlägigen gesetzlichen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften geregelt werden« Das war jedenfalls der dem Kläger erkennbare Vertrags wille der Behörde und der Kläger war damit auch ein verstanden, wie die tatsächliche Vertragsgestaltung seit dem Jahre 1957 ergibt« Damit liegt aber in Wahrheit ein Fall des § 315 BGB und falls der Kläger in einem Anstcllungsverhältnis zum Landkreis Detmold stehen sollte, ein Fall des § 517 Abs« 1 BGB (Bestimmung der Leistung durch einen Dritten, nämlich das beklagte Land) vor« Der Kläger unterwarf sich sowohl hinsichtlich der ihm zu zahlenden Vergütung als auch wegen der Frage der Erstattung der Umsatzsteuer der nach billigem Ermessen von der Behörde zu treffenden generellen Entscheidung« Diese sollte Vertragsinhalt sein« Da es sich um ein vertragliches Dauerverhältnis handelt, ist auch anzunehmen, daß die Behörde je nach der Enti/icklung der Verhältnisse zu einer Änderung der bisherigen Vergütungssätze und der Regelung hinsichtlich der Umsatzsteuer nach billigem Ermessen befugt sein sollte, sofern sie eine generelle Regelung traf und nicht nur die Abänderung der Vertragsbeziehungen für einen einzelnen Fleischbeschauer beabsichtigte, die einer Änderungskündigung bedurft hätte« Eine derartige, sich im Rahmen des billigen Ermessens haltende generelle Änderung der Vergütungsregelung und der damit verknüpften Frage der Erstattung der Umsatzsteuer ist im Lande Uordrhein-'' Westfalen erfolgt« Dadurch unterscheidet sich dieser von Q den bisher von dem Senat entschiedenen Fällen» 3) Gegen die Erhöhung der Einzelvergütungen durch den Vergütungserlaß vom 14» März I960 trendot sich der Kläger naturgemäß ebensowenig wie gegen die erhebliche Erhöhung der monatlichen Höchstvergütungssätze ab 1, April I960» Dieser Vergütungserlaß hat aber auch den bisherigen Sachzusammenhang zu der Gebührenordnung für die Schlachttierbesitzer beseitigt» Die neue Gebührenordnung von 14» März I960 enthält keine Aufgliederung der Gebührensätze mehr in eine eigentliche Beschaugebühr, die der Fleischbeschauer erhält, und den Zuschlag zur Deckung besonderer Kosten» Auch rechtlich ist eine Änderung da durch eingetreten, daß die Vergütungssätze für die Fleisch beschautierärzte nunmehr statt durch Verordnung durch Erlaß festgelegt sind» Dieser Umstand führt nach herrschender Meinung aber zu umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen».

  • BAG, 24.01.1964 - 5 AZR 263/63

    Freiberuflicher Tierarzt - Fleischbeschautierarzt - Einzelvergütung -

    Auszug aus BAG, 23.07.1965 - 5 AZR 307/64
    diesem Zusammenhang aus, nichtbeamtete Referendare sowie nicht beamtete außerordentliche Professoren und Privatdozenten hätten im Zeitpunkt der Schädigung in einem "besonders gearteten Dienstverhältnis" zu einem öffentlich-reentliehen Dienstherrn gestanden» Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind ersichtlich auf eine ganz besondere, hier nicht gegebene Sach- und Rechtslage zugeschnitten» Es ist nicht anzunehmen, daß damit die frühere Meinung - â- > (BVerfGE 9i 268 [284]) auf gegeben werden sollte., nur die Beamten stünden in einem öffentlich-rechtlichen Dien st und Treueverhältnis, Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Bestellung des Klägers zum Fleischbeschautierarzt für einen bestimmten Bezirk ein Verwaltungsakt ist, der die Übertragung zura Teil hoheitsrechtlicher Befugnisse zum Gegenstand hat» Damit werden aber, wie der Senat gleichfalls schon näher ausgeführt hat (BAG 15, 242 = AP Nr, 4 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstver hältnis) , noch keine Bestimmungen über die vertraglichen Beziehungen im Innenverhältnis zwischen Tierarzt und Be hörde getroffen.

    i vom 7c Juli 1958 außer Kraft« Gleichfalls mit Wirkung vom 1c April I960 regelte der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Vergütung für die Fleischheschauer durch den Erlaß vom 14, März I960 (MBl«NRW 60, 686), also nicht mehr in Verordnungswege0 Der neue Ver gütungserlaß brachte eine Erhöhung der Vergütung für die Einzelleistungen des Fleischbeschauers und außerdem eine erhebliche Verbesserung der monatlichen Höchstvergütung« Auch die Frage der Erstattung der von den Tierärzten für ihre Vergütungen an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer hat die Beklagte (Minister für gn-nährung, Landwirtschaft und Forsten) einheitlich und zwar durch Kunderlasse, geregelt« Nach dem Erlaß vom 12« Februar 1957 (MBlfNRW S« 527) war die Umsatzsteuer für die gesamten Gebührenanteile den Beschauern zu erstatten« Diese Regelung widerrief d§r Erlaß vom 17 April 1958 (HB1.NRW So 955), da der Bundesfinanzhof für den Fall eines bayerischen Fleischbeschauers entschieden habe, daßdieser eine unselbständige Tätigkeit ausübe; sollten die Entgelte der Fleischbeschauer noch der Umsatzsteuer unterworfen werden, so seien diese auf die Möglichkeit von Rechts mitteln gegen die Veranlagung hinzuweisen- Schließlich sog der Runderlaß vom 2« Mai I960 (MBl.NRW S, 1344) Folgerungen sowohl aus dem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26« November 1959, das die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich bejahte, als auch aus dem Umstand, daß die Vergütung der Fleischbeschauer nunmehr durch den Ver güt rnigserlaß vom 14« März I960 geregelt wurde« Der Runderlaß vom 17» April 1958 wurde nämlich aufgehoben, der Runderlaß vom 12« Februar 1957 wieder in Kraft gesetzt, aber nur bis zum 31° März I960« Eine weitere Erstattung der Umsatzsteuer wurde mit der Begründung abgelehnt, die Beschauer erhielten jetzt nicht mehr gesetzlich bemessene Gebühren, sondern Vergütungen, auf die § 10 Abs« 1 Satz 2 UStG nicht anwendbar sei« 2) Ebenso, wie in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen (BAG 13, 211 und BAG 15, 242 = AP Nr» 3 und 4 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) sind auch hier die internen arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Kläger und der Behörde - mag dies nun das beklagte Land oder der Landkreis Detmold sein - nicht ausdrücklich schriftlich oder auch nur mündlich geregelt worden« Han kann daher gemäß §§ 133, 157 BGB als Vertragsinhalt nur annehnen, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Behörde sollten durch die einschlägigen gesetzlichen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften geregelt werden« Das war jedenfalls der dem Kläger erkennbare Vertrags wille der Behörde und der Kläger war damit auch ein verstanden, wie die tatsächliche Vertragsgestaltung seit dem Jahre 1957 ergibt« Damit liegt aber in Wahrheit ein Fall des § 315 BGB und falls der Kläger in einem Anstcllungsverhältnis zum Landkreis Detmold stehen sollte, ein Fall des § 517 Abs« 1 BGB (Bestimmung der Leistung durch einen Dritten, nämlich das beklagte Land) vor« Der Kläger unterwarf sich sowohl hinsichtlich der ihm zu zahlenden Vergütung als auch wegen der Frage der Erstattung der Umsatzsteuer der nach billigem Ermessen von der Behörde zu treffenden generellen Entscheidung« Diese sollte Vertragsinhalt sein« Da es sich um ein vertragliches Dauerverhältnis handelt, ist auch anzunehmen, daß die Behörde je nach der Enti/icklung der Verhältnisse zu einer Änderung der bisherigen Vergütungssätze und der Regelung hinsichtlich der Umsatzsteuer nach billigem Ermessen befugt sein sollte, sofern sie eine generelle Regelung traf und nicht nur die Abänderung der Vertragsbeziehungen für einen einzelnen Fleischbeschauer beabsichtigte, die einer Änderungskündigung bedurft hätte« Eine derartige, sich im Rahmen des billigen Ermessens haltende generelle Änderung der Vergütungsregelung und der damit verknüpften Frage der Erstattung der Umsatzsteuer ist im Lande Uordrhein-'' Westfalen erfolgt« Dadurch unterscheidet sich dieser von Q den bisher von dem Senat entschiedenen Fällen» 3) Gegen die Erhöhung der Einzelvergütungen durch den Vergütungserlaß vom 14» März I960 trendot sich der Kläger naturgemäß ebensowenig wie gegen die erhebliche Erhöhung der monatlichen Höchstvergütungssätze ab 1, April I960» Dieser Vergütungserlaß hat aber auch den bisherigen Sachzusammenhang zu der Gebührenordnung für die Schlachttierbesitzer beseitigt» Die neue Gebührenordnung von 14» März I960 enthält keine Aufgliederung der Gebührensätze mehr in eine eigentliche Beschaugebühr, die der Fleischbeschauer erhält, und den Zuschlag zur Deckung besonderer Kosten» Auch rechtlich ist eine Änderung da durch eingetreten, daß die Vergütungssätze für die Fleisch beschautierärzte nunmehr statt durch Verordnung durch Erlaß festgelegt sind» Dieser Umstand führt nach herrschender Meinung aber zu umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen».

  • BVerwG, 24.06.1960 - VII C 243.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 23.07.1965 - 5 AZR 307/64
    Auch fielen die Kosten dem Staat zur Last, der zu ihrer Deckung Gebühren erhebe, die der Fleischbeschauer, anders als ein selbständiger Gewerbetreibender, nicht für sich, sondern für den Kostenträger ein ziehe, Auch die übrigen oberen Bundesgerichte halten, obgleich sie zur Zulässigkeit des Rechtsweges eine teilweise abweichende Meinung vertreten, jedenfalls die Selbständigkeit des Fleischbeschauers, wenn auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, nicht für gegeben (vgl, BGHZ 22, 246; BSG 6, 271; BVerwG 11, 37)- An der vom S3nat vertretenen An sicht zur Frage der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist daher festzuhalten,.
  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 40/55

    Rechtsweg für Ansprüche der Fleischbeschauer

    Auszug aus BAG, 23.07.1965 - 5 AZR 307/64
    Auch fielen die Kosten dem Staat zur Last, der zu ihrer Deckung Gebühren erhebe, die der Fleischbeschauer, anders als ein selbständiger Gewerbetreibender, nicht für sich, sondern für den Kostenträger ein ziehe, Auch die übrigen oberen Bundesgerichte halten, obgleich sie zur Zulässigkeit des Rechtsweges eine teilweise abweichende Meinung vertreten, jedenfalls die Selbständigkeit des Fleischbeschauers, wenn auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, nicht für gegeben (vgl, BGHZ 22, 246; BSG 6, 271; BVerwG 11, 37)- An der vom S3nat vertretenen An sicht zur Frage der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist daher festzuhalten,.
  • BFH, 26.11.1959 - V 277/56 U

    Leistungen eines freiberuflichen Tierarztes aus seiner Tätigkeit als

    Auszug aus BAG, 23.07.1965 - 5 AZR 307/64
    2) Hinsichtlich der sachlichen Unzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen beruft sich die Revision im wesentlichen auf die vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 25, November 1959 (BFH 70, 103 = BStBl. I960, Toil III, S, 39) sur Selbständigkeit des Flcischbeschautiererztos im Sinne des Umsatzsteuerrechts angeführten Gesichts punkte, Hiermit hat sich der Senat jedoch bereits ein gehend auseinandergesetzt» Was insbesondere den Hinweis auf die Rechtsstellung der Notare, Bezirksschornsteinfegermeister, Hebammen usw« betrifft, die selbständig und dennoch an eingehende Weisungen der Behörden gebunden sind, so hat schon das Reichsarbeitsgericht (RAG 15, 52) einen Vergleich zwischen diesen Personengruppen und den Fleischbeschautiorärzto mit zutreffenden Gründen ab gelehnt, Es hat dazu ausgeführt, daß die Tätigkeit der Fleischbeschauer überhaupt keine gewerbliche Tätigkeit sei, die an sich selbständig ausgeübt werden könnte, sondern lediglich obrigkeitliche Aufgaben umfasse, die zu ihrer Ausführung eines behördlichen Auftrogs bedürften.
  • BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 157/63

    Streik - Absperrungsmaßnahmen - Boykott - Arbeitskampf

    Auszug aus BAG, 23.07.1965 - 5 AZR 307/64
    Io Ein freiberuflicher Tierarzt, der im Lande Nordrhein-Uestfalen nebenberuflich zum Fleischbeschautierarzt bestellt wird, steht insoweit in einem privatrechtlichen Arbeits verhältnis (im Anschluß an BAG 15, 211 u. 15, 242 = AP Nr« 5 u. 4 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis)« 2o Besteht keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über die Vergütung 'so ist anzunehmen, daß die generell von der Behörde festgclegten und verlautbarten Vergütungssätze maß gebend sein sollen, soweit sie sich im Rahmen des billigen.
  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Das Bundesarbeitsgericht tendiert seit einigen Jahren zu einer Verstärkung der richterlichen Billigkeitskontrolle und prüft regelmäßig nicht nur nach, ob ein Widerruf etwa ermessensmißbräuchlich war, sondern darüber hinaus, ob die Änderung billigem Ermessen i.S. des § 315 BGB entspricht (vgl. BAG AP Nr. 10 zu § 315 BGB; AP Nr. 5 zu § 611 BGB Lohnzuschläge Ziff. 3 b; AP Nr. 8 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis Ziff. II 2; AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt Ziff. B IV 3, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; AP Nr. 144 zu § 242 BGB Ruhegehalt Ziff. II 1 b; Urteil vom 21. Dezember 1970 - 3 AZR 510/69 -, demnächst AP Nr. 1 zu § 305 BGB Billigkeitskontrolle, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, und Urteil vom 22. Dezember 1970 - 3 AZR 52/70 -, demnächst AP Nr. 2 zu § 305 BGB Billigkeitskontrolle sowie Urteil vom 7. Januar 1971 - 5 AZR 92/70 -, demnächst AP Nr. 12 zu § 315 BGB).
  • BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 181/97

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als Schulleiterin trotz Widerrufs der

    Hoheitliche Funktionen kann auch der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehende Arbeitnehmer ausüben (BVerfGE 9, 268, 284 f.; BAG Urteile vom 16. August 1962 - 5 AZR 505/61 - und vom 23. Juli 1965 - 5 AZR 307/64 - AP Nr. 3 und 8 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl. 1987, § 111 III, m.w.N.).

    Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 24. Januar 1964 - 5 AZR 263/63 - und 23. Juli 1965 - 5 AZR 307/64 - (AP Nr. 4, 8 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) ausgeführt hat, ist die Bestellung zum Fleischbeschautierarzt für einen bestimmten Bezirk ein Verwaltungsakt, der lediglich die Übertragung hoheitsrechtlicher Befugnisse zum Gegenstand hat.

  • BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 429/97
    Hoheitliche Funktionen kann auch der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehende Arbeitnehmer ausüben (BVerfGE 9, 268, 284 f.; BAG Urteile vom 16. August 1 9 6 2 -5 AZR 505/61 - und vom 23. Juli 19 65- 5 AZR 307/64 - AP Nr. 3 und 8 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl. 1987, § 111 III, m.w.N.).

    Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 24. Januar 1964 - 5 AZR 263/63 - und 23. Juli 1 9 6 5 - 5 AZR 307/64 - (AP Nr. 4, 8 zu § 611 BGB Fleischbeschauer- Dienstverhältnis) ausgeführt hat, ist die Bestellung zum Fleischbeschautierarzt für einen bestimmten Bezirk ein Verwaltungsakt, der lediglich die Übertragung hoheitsrechtlicher Befugnisse zum Gegenstand hat.

  • BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 430/97
    Hoheitliche Funktionen kann auch der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehende Arbeitnehmer ausüben (BVerfGE 9, 268, 284 f.; BAG Urteile vom 16. August 1 9 6 2 - 5 AZR 505/61 - und vom 23. Juli 1 9 6 5 - 5 AZR 307/64 - AP Nr. 3 und 8 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl. 1987, § 111 III, m.w.N.).

    Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 24. Januar 1964 - 5 AZR 263/63 - und 23. Juli 1 9 6 5 - 5 AZR 307/64 - (AP Nr. 4, 8 zu § 611 BGB Fleischbeschauer- Dienstverhältnis) ausgeführt hat, ist die Bestellung zum Fleischbeschautierarzt für einen bestimmten Bezirk ein Verwaltungsakt, der lediglich die Übertragung hoheitsrechtlicher Befugnisse zum Gegenstand hat.

  • BVerwG, 05.03.1968 - I C 35.65

    Heranziehung eines im Nebenberuf beschäftigten Fleischbeschautierarztes zur

    Das Bundesarbeitsgericht vertritt demgegenüber in nunmehr ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 16. August 1962 - 5 AZR 505/61 - [BAG 13, 211 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB, Fleischbeschauer-Dienstverhältnis]; Urteil vom 24. Januar 1964 - 5 AZR 263/63 - [BAG 15, 242 = AP Nr. 4 a.a.O. mit Anm. von Wertenbruch]; Urteil vom 23. Juli 1965 - 5 AZR 307/64 - [AP Nr. 8 a.a.O.]; Urteil vom 16. Dezember 1965 - 5 AZR 304/65 - [AP Nr. 9 a.a.O. mit Anm. von Söllner]; Urteil vom 16. Juni 1966 - 5 AZR 438/65 - [AP Nr. 10 a.a.O. mit Anm. von Wertenbruch]) die Auffassung, daß ein freiberuflicher Tierarzt, der zum Fleischbeschautierarzt gegen Gebührenanteile bestellt wird, zu der Bestellungsbehörde insoweit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehe.
  • BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 428/97
    Hoheitliche Funktionen kann auch der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehende Arbeitnehmer ausüben (BVerfGE 9, 2 6 8, 284 f.; BAG Urteile vom 16. August 1962 - 5 AZR 505/61 - und vom 23. Juli 1 9 6 5 - 5 AZR 307/64 - AP Nr. 3 und 8 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl. 1987, § 111 III, m.w.N.).

    Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 24. Januar 1964 - 5 AZR 263/63 - und 23. Juli 1965 - 5 AZR 307/64 - (AP Nr. 4, 8 zu § 611 BGB Fleischbeschauer- Dienstverhältnis) ausgeführt hat, ist die Bestellung zum Fleischbeschautierarzt für -12 einen bestimmten Bezirk ein Verwaltungsakt, der lediglich die Übertragung hoheitsrechtlicher Befugnisse zum Gegenstand hat.

  • BVerwG, 29.08.1975 - VII C 17.73

    Anspruch eines wissenschaftlichen Assistenten auf Lehrauftragsvergütung gegenüber

    Dagegen ist das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 16. August 1962 - 5 AZR 505/61 - von dem Grundsatz ausgegangen, daß in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nur die Beamten stünden (BAGE 13, 211 [213 und 214] = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) und hat an dieser Auffassung in weiteren Urteilen festgehalten (vgl. Urteile vom 24. Januar 1964 - 5 AZR 263/63 - [BAGE 15, 242 = AP Nr. 4 a.a.O.], vom 23. Juli 1965 - 5 AZR 307/64 - [AP Nr. 8 a.a.O.], vom 16. Dezember 1965 - 5 AZR 304/65 - [AP Nr. 9 a.a.O.], vom 16. Juni 1966 - 5 AZR 438/65 - [AP Nr. 10 a.a.O.]).
  • LAG Sachsen, 12.02.1997 - 9 Sa 861/96

    Eingruppierung als Schulleiterin; Feststellung des Inhalts einer Arbeitsleistung;

    Die Bestellung zum Fleischbeschauertierarzt erfolgt auch regelmäßig durch einen Verwaltungsakt, der die Übertragung der hoheitlichen Befugnis zur Fleischbeschau nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Inhalt hat (dazu BAG, Urteil vom 23.07.1965 - 5 AZR 307/64 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis, zu I. 1. der Gründe).
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